Biozidverordnung / Abgabebeschränkung
Ab 1.1.2025 tritt eine neue Verordnung Deutschland in Kraft, welche die Abgabe von Bioziden neu regelt
Im stationären Handel bedeutet das ein Selbstbedienungsverbot von betroffenen Produkten, welches ein Abgabegespräch vor der Abgabe erforderlich macht. Hierbei wird durch eine sachkundige Person geklärt ob eine Abgabe möglich ist und dem Käufer werden zudem wichtige Informationen zur Anwendung, möglichen Alternativen sowie Gefahren und Infos zur fachgerechten Entsorgung aufgezeigt.
Im Onlinehandel bedeutet das zusätzlich, dass ein Warenkorb, in dem sich ein betroffenes Produkt befindet, nicht abgeschlossen werden kann, sondern vor dem Bezahlvorgang ebenfalls ein Abgabegespräch durch eine sachkundige Person zu führen ist. Das Gespräch muss gesetzlich zu Beweiszwecken unter der Berücksichtigung der geltenden DSGVO gespeichert werden. Im Gesetz ist von einem „fernmündlichen“ bzw. „Videogespräch“ die Rede.
In der Verordnung steht unter anderem:
Produkte die für die „breite Öffentlichkeit“ eine Zulassung besitzen, sind von dieser Verordnung nicht betroffen! Solche Produkte haben eine sogenannte Haus- und Garten Zulassung und dürfen von Privatpersonen oder für die Anwendung im Haus- und Gartenbereich herangezogen werden.
Gleich vorweg! – Produkte welche als Pflanzenschutzmittel eine Registrierung aufweisen sind von dieser Verordnung nicht betroffen!
Die relevanten Produkte für die Verordnung sind im Anhang 5 der Biozid-Verordnung aufgeführt:
- Biozid Produkte, bei denen eine oder mehrere Anwendungen laut Kennzeichnung der Zulassung nicht für die breite Öffentlichkeit erlaubt sind.
Unser Fazit: Biozid Produkte, deren Anwendungsbereiche laut Zulassung nicht für die breite Öffentlichkeit freigegeben sind, dürfen je nach Zulassung nur von professionellen oder gewerblichen Nutzern oder aber auch falls definitiv vermerkt nur im landwirtschaftlichen Bereich zur Anwendung kommen. Solche Einschränkungen ergeben sich aus den Zulassungsbedingungen und der Kennzeichnung des jeweiligen Produkts.
Für den Verkauf dieser Produkte ist ein Abgabegespräch vorgeschrieben. Dieses Gespräch soll sicherstellen, dass der Käufer entweder eine entsprechende Sachkunde besitzt oder ausreichend über die richtige Anwendung, die möglichen Risiken sowie die notwendigen Schutzmaßnahmen informiert wird.
Die Regelung betrifft in erster Linie Produkte, die potenziell gefährlich oder schwer handhabbar sind, sodass ihre Verwendung durch unerfahrene Privatpersonen ein erhöhtes Risiko darstellen könnte.
Biozid Produkte, die nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren gemäß Artikel 25 der Biozid-Verordnung zugelassen sind, fallen nicht unter diese Vorschrift. Solche Produkte gelten als weniger risikobehaftet und können daher ohne zusätzliche Auflagen verkauft werden.
Das bedeutet im Klartext: Zulassung für die breite Öffentlichkeit bedeutet Privatpersonen bzw. Zulassung für den Haus- und Gartenbereich
Unser Fazit: Biozid Produkte mit einer Zulassung, die die Nutzung durch die breite Öffentlichkeit ausschließt, dürfen nur nach einem Abgabegespräch an qualifizierte Nutzer weitergegeben werden. Produkte, die für die breite Öffentlichkeit zugelassen sind, sind von dieser Regelung nicht betroffen.
- Beschichtungsschutzmittel (Produktart 7).
Beschichtungsschutzmittel (Produktart 7) beziehen sich im Kontext der Biozid-Verordnung auf chemische Mittel, die darauf ausgelegt sind, Beschichtungen wie Farben, Lacke oder Oberflächenbehandlungen vor dem Wachstum von Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Pilzen oder Algen) zu schützen. Diese Produkte enthalten Biozide Wirkstoffe, die das Material vor Schäden durch mikrobielle Angriffe bewahren.
Wenn die breite Öffentlichkeit von der Nutzung ausgeschlossen ist, muss der Verkauf an berechtigte Personen (z. B. Handwerker, Fachpersonal) durch ein Abgabegespräch begleitet werden. Dieses Gespräch dient dazu, den Käufer über die sichere und ordnungsgemäße Anwendung des Produkts zu informieren.
Beschichtungsschutzmittel, die über das vereinfachte Zulassungsverfahren nach Artikel 25 zugelassen wurden, sind von dieser Regelung ausgenommen. Diese Produkte gelten als weniger risikobehaftet und können ohne Abgabegespräch verkauft werden.
Unser Fazit: Beschichtungsschutzmittel der Produktart 7 dürfen nur dann frei an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, wenn ihre Zulassung dies explizit erlaubt. Andernfalls unterliegen sie der Abgabegesprächspflicht, was den Verkauf an nicht-professionelle Anwender einschränkt oder zur Gänze ausschließt.
- Holzschutzmittel (Produktart 8).
Holzschutzmittel (Produktart 8) umfassen Produkte, die entwickelt wurden, um Holz vor schädlichen Organismen wie Pilzen, Insekten oder anderen holzzerstörenden Lebewesen zu schützen. Sie werden häufig in Bau-, Möbel- und Konstruktionsanwendungen eingesetzt, um die Lebensdauer und Stabilität von Holzprodukten zu verlängern.
Diese Produkte fallen unter die Regelung, wenn ihre Verwendung gemäß der Zulassung nicht für die breite Öffentlichkeit freigegeben ist. In solchen Fällen dürfen sie nur von professionellen oder gewerblichen Nutzern angewendet werden, beispielsweise in der Bauindustrie oder von spezialisierten Handwerksbetrieben.
Für Holzschutzmittel, die nicht für den privaten Gebrauch bestimmt sind, ist vor dem Verkauf ein Abgabegespräch verpflichtend. Dieses dient dazu, den Käufer über die richtige Handhabung, mögliche Gesundheits- und Umweltrisiken sowie erforderliche Schutzmaßnahmen zu informieren. Wenn die Zulassung die private Anwendung ausschließt, ist das Produkt auch nur an professionelle Anwender auszugeben.
Produkte, die im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens gemäß Artikel 25 der Biozid-Verordnung zugelassen sind, sind von dieser Regelung ausgenommen. Solche Produkte gelten als sicherer und weniger risikobehaftet.
Holzschutzmittel, die für die Verwendung durch Privatpersonen zugelassen sind (z. B. für Gartenmöbel oder kleinere Reparaturen im Haus), sind von der Abgabegesprächspflicht ausgenommen und können ohne Einschränkungen verkauft werden.
Unser Fazit: Holzschutzmittel der Produktart 8 dürfen nur dann frei an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, wenn ihre Zulassung dies erlaubt. Produkte mit Beschränkungen für professionelle Nutzer unterliegen der Verpflichtung eines Abgabegesprächs, um einen sicheren und sachgemäßen Gebrauch sicherzustellen.
- Schutzmittel für Baumaterialien (Produktart 10).
Schutzmittel für Baumaterialien (Produktart 10) sind Produkte, die Baumaterialien wie Beton, Mauerwerk, Putz, Dämmstoffe oder andere Bausubstanzen vor Schäden durch Mikroorganismen (z. B. Algen, Pilze oder Bakterien) schützen. Sie tragen dazu bei, die Haltbarkeit und Funktionalität von Baumaterialien unter widrigen Umwelteinflüssen zu bewahren.
Diese Produkte unterliegen den neuen Regelungen, wenn ihre Anwendung gemäß der Zulassung nicht für die breite Öffentlichkeit freigegeben ist. In solchen Fällen dürfen sie nur von professionellen Anwendern wie Bauunternehmen, Handwerkern oder spezialisierten Fachleuten genutzt werden.
Wenn Schutzmittel für Baumaterialien nicht für den Privatgebrauch zugelassen sind, ist ein Abgabegespräch vor dem Verkauf verpflichtend. Dieses Gespräch informiert den Käufer über die sachgemäße Anwendung, potenzielle Risiken und notwendige Schutzmaßnahmen.
Produkte, die nach dem vereinfachten Zulassungsverfahren gemäß Artikel 25 der Biozid-Verordnung zugelassen wurden, sind von der Abgabegesprächspflicht ausgenommen. Solche Produkte gelten als weniger risikobehaftet.
Produkte, die für die Verwendung durch Privatpersonen (z. B. für kleine Reparaturen oder Renovierungsarbeiten im Haus) zugelassen sind, können ohne Abgabegespräch verkauft werden.
Unser Fazit: Schutzmittel für Baumaterialien der Produktart 10 dürfen nur dann ohne Einschränkungen an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, wenn ihre Zulassung dies ausdrücklich erlaubt. Produkte, die ausschließlich für professionelle Anwendungen bestimmt sind, unterliegen der Abgabegesprächspflicht, um den sicheren und ordnungsgemäßen Gebrauch sicherzustellen.
- Rodentizide (Produktart 14).
Rodentizide (Produktart 14) sind Produkte, die speziell zur Bekämpfung von Nagetieren wie Ratten oder Mäusen entwickelt wurden. Sie enthalten Wirkstoffe, die diese Schädlinge töten oder ihre Populationen reduzieren sollen. Sie werden häufig in privaten, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Bereichen eingesetzt.
Rodentizide fallen unter die neuen Regelungen, wenn ihre Verwendung gemäß der Zulassung nicht für die breite Öffentlichkeit freigegeben ist. Solche Produkte dürfen ausschließlich von professionellen Schädlingsbekämpfern oder anderen speziell geschulten Personen angewendet werden, da sie in der Regel potenziell gefährliche Wirkstoffe enthalten.
Produkte, die nicht für den privaten Gebrauch zugelassen sind, erfordern ein Abgabegespräch vor dem Verkauf. Dieses Gespräch dient dazu, den Käufer über die sichere Anwendung, Risiken für Menschen, Haustiere und Umwelt sowie notwendige Vorsichtsmaßnahmen zu informieren. Zudem muss der Käufer einen Nachweis bringen, dass er solche Produkte erwerben und anwenden darf.
Rodentizide, die im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens gemäß Artikel 25 der Biozid-Verordnung zugelassen sind, fallen nicht unter die Abgabegesprächspflicht. Solche Produkte gelten als sicherer und können ohne Einschränkungen verkauft werden.
Produkte mit einer spezifischen Zulassung für den Einsatz durch Privatpersonen (z. B. in Haus und Garten) sind von der Abgabegesprächspflicht ausgenommen und dürfen frei verkauft werden.
Unser Fazit: Rodentizide der Produktart 14 unterliegen der Verpflichtung eines Abgabegesprächs, wenn sie ausschließlich für professionelle Anwendungen zugelassen sind. Produkte, die für den Privatgebrauch vorgesehen und entsprechend gekennzeichnet sind, können weiterhin ohne Einschränkungen an die breite Öffentlichkeit verkauft werden.
- Insektizide, Akarizide und Produkte zur Bekämpfung anderer Arthropoden (z. B. Insekten, Spinnentiere oder Krebstiere), sofern sie nicht zur Fernhaltung oder Köderung dienen (Produktart 18).
Insektizide, Akarizide und Produkte zur Bekämpfung anderer Arthropoden (Produktart 18) sind Mittel, die dazu dienen, Insekten, Spinnentiere (z. B. Milben) oder Krebstiere gezielt zu töten oder ihre Populationen zu reduzieren. Diese Produkte werden oft in der Schädlingsbekämpfung, im Gartenbau, in der Landwirtschaft oder in gewerblichen Räumen eingesetzt, wenn direkte Maßnahmen zur Vernichtung erforderlich sind. Produkte zur Fernhaltung oder Köderung fallen nicht in diese Kategorie.
Diese Produkte fallen unter die neuen Regelungen, wenn ihre Anwendung laut Zulassung nicht für die breite Öffentlichkeit gestattet ist. Das bedeutet, dass sie nur von professionellen oder speziell geschulten Anwendern genutzt werden dürfen, beispielsweise in der Landwirtschaft oder Schädlingsbekämpfung. Dies geht immer aus der Zulassung hervor und muss für jedes Produkt überprüft werden.
Für Produkte, die nicht für den privaten Gebrauch zugelassen sind, ist ein Abgabegespräch erforderlich. In diesem Gespräch wird der Käufer über die korrekte Anwendung, mögliche Gesundheits- und Umweltrisiken sowie geeignete Schutzmaßnahmen informiert.
Produkte, die im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens gemäß Artikel 25 der Biozid-Verordnung zugelassen wurden, sind von der Abgabegesprächspflicht ausgenommen. Diese gelten als weniger risikobehaftet.
Produkte, die für den Einsatz durch Privatpersonen zugelassen sind (z. B. für die Anwendung im Garten oder Haushalt), sind von der Abgabegesprächspflicht ausgenommen und können frei verkauft werden.
Unser Fazit: Insektizide, Akarizide und Produkte zur Bekämpfung anderer Arthropoden der Produktart 18 unterliegen der Abgabegesprächspflicht, wenn sie nur für professionelle Anwender zugelassen sind. Produkte mit einer Zulassung für den Privatgebrauch dürfen weiterhin ohne Einschränkungen verkauft werden, sofern die Zulassung keine besonderen Beschränkungen vorsieht. Alle für alle anderen Produkte muss eine Berechtigung nachgewiesen werden. Die Art der Berechtigung geht aus der Zulassung hervor. Hier wird von Gewerblichen Anwendern, professionellen Anwendern aber auch Anwendung in der Landwirtschaft unterschieden.
- Antifouling-Produkte zur Verhinderung von Bewuchs und Ansiedlung von Mikroben oder höheren Pflanzen- und Tierarten an Wasserfahrzeugen, Aquakultur-Ausrüstungen und anderen Unterwasserstrukturen (Produktart 21).
Antifouling-Produkte (Produktart 21) sind spezielle Biozide Mittel, die das Wachstum und die Ansiedlung von Mikroorganismen, Algen sowie höheren Pflanzen- und Tierarten auf Oberflächen im Wasser verhindern sollen. Sie werden häufig auf Wasserfahrzeugen (z. B. Schiffsrümpfen), Aquakultur-Ausrüstungen und anderen im Wasser eingesetzten Strukturen eingesetzt, um deren Funktion und Effizienz zu erhalten.
Diese Produkte fallen unter die neuen Regelungen, wenn ihre Verwendung gemäß der Zulassung nicht für die breite Öffentlichkeit erlaubt ist. In diesen Fällen dürfen sie nur von professionellen Anwendern genutzt werden, z. B. in der Schifffahrt, im maritimen Gewerbe oder in der Aquakultur.
Wenn Antifouling-Produkte nicht für den privaten Gebrauch zugelassen sind, ist vor dem Verkauf ein Abgabegespräch verpflichtend. Dieses Gespräch informiert den Käufer über die korrekte Anwendung, mögliche Risiken für Mensch und Umwelt sowie über Schutzmaßnahmen.
Produkte, die im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens gemäß Artikel 25 der Biozid-Verordnung zugelassen wurden, sind von dieser Regelung ausgenommen. Diese Produkte gelten als weniger gefährlich und dürfen ohne Abgabegespräch verkauft werden.
Antifouling-Produkte, die für die Nutzung durch Privatpersonen zugelassen sind (z. B. für kleinere Boote oder Freizeitfahrzeuge), sind von der Abgabegesprächspflicht ausgenommen und können frei verkauft werden.
Unser Fazit: Antifouling-Produkte der Produktart 21 dürfen nur dann ohne Einschränkungen verkauft werden, wenn ihre Zulassung die Nutzung durch Privatpersonen erlaubt. Produkte, die für den professionellen Einsatz bestimmt sind, unterliegen der Verpflichtung eines Abgabegesprächs, um den sicheren und sachgemäßen Gebrauch sicherzustellen.
Die neuen Regelungen greift nicht bei Biozid Produkte, die im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens gemäß Artikel 25 der Biozid-Verordnung zugelassen wurden, wie es auch in § 10 Abs. 3 ChemBiozidDV vorgesehen ist.
Unser Fazit: Biozid Produkte, die im vereinfachten Zulassungsverfahren gemäß Artikel 25 der Biozid-Verordnung zugelassen wurden, sind von den neuen Regelungen ausgenommen. Diese Produkte gelten als weniger risikobehaftet, da sie bestimmte Kriterien erfüllen, wie etwa eine geringe Gefährdung für Mensch, Tier und Umwelt. Daher dürfen sie ohne Abgabegespräch und ohne zusätzliche Einschränkungen verkauft werden, wie es auch in § 10 Abs. 3 ChemBiozidDV festgelegt ist.
Unsere Vorgangsweise für Produkte welche aufgrund der Zulassung von der neuen Regelung betroffen sind:
- Kauf lässt sich bei uns im Onlineshop nicht abschließen – Kunde kann nur einen Kaufantrag stellen, damit wir über seine Kaufabsicht Bescheid wissen.
- Unser Kundendienst ruft den Kunden werktags zu den Geschäftszeiten zurück und klärt, ob er eine entsprechende Sachkunde vorweisen kann, das Produkt im Land der beabsichtigten Anwendung eine Zulassung besitzt und daher grundsätzlich ein Verkauf zu Stande kommen dürfte.
- Sind die vorherigen Punkte gegeben, führt ein sachkundiger Mitarbeiter unseres Unternehmens das erforderliche Sachkunde- /Abgabegespräch und zeichnet dieses unter Einhaltung der DSGVO auf. Der Kunde wird im Vorfeld also vor dem Abgabegespräch über die Aufzeichnung informiert und muss sein ausdrückliches OK dafür geben. Ansonsten endet das Telefonat an dieser Stelle und der Kaufantrag wird gelöscht.
- Der Kunde erhält nach dem erfolgtem Abgabegespräch den Link für den finalen Abschluss der Bestellung
Für alle Fragen zur Verordnung bzw. dessen Umsetzung wenden Sie sich schriftlich an unseren Kundendienst.
Stand 21.1.2025 © Gartengarten Österreich